bAV bAV Testsieger betriebliche Altersvorsorge

bAV Testsieger.de - Steuerliche Förderung bAV

Für die Durchführungsformen

Pensionsfonds (Rentenfonds),
Pensionskasse (Rentenkassen) und
Direktversicherung

hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß § 10 a Einkommensteuergesetz *1 und § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz *2 vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge auf einer Entgeltumwandlung beruhen oder es sich um Eigenbeiträge des Arbeitnehmers handelt.

Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Förderung sind in § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz geregelt. Danach müssen die Altersvorsorgebeiträge aus dem individuell versteuerten und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegten Arbeitslohn entrichtet werden. Weiterhin müssen die Leistungsrichtlinien der betrieblichen Versorgungsträger eine lebenslange Altersversorgung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vorsehen.

Die Ermittlung der Zulage erfolgt nach den Vorschriften der §§ 10 a, 83 bis 86 des
Einkommensteuergesetzes.

Die volle Zulage wird nur dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Mindesteigenbeitrag *3 in gesetzlich vorgeschriebener Höhe leistet. Die Berechnung des Mindesteigenbeitrages wird im § 86 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erläutert.

*1

§ 10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG)

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro

*2

§ 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

(1) Nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10 a genannten Grenzen Beiträge, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten. § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.

(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.

(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen:

  1. Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird,
  2. Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird,
  3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder
  4. Rückzahlungsbeträge nach § 92 a Absatz 2.

 

*3

Mindesteigenbeitrag (§ 86 Einkommenssteuergesetz)

Als unmittelbar Zulageberechtigter müssen Sie Beiträge in Ihren privaten Altersvorsorgevertrag oder in eine geförderte betriebliche Altersversorgung einzahlen. Denn nur für die Jahre, in denen Sie Beiträge einzahlen, können Sie eine Zulage erhalten. Damit die Zulage in maximaler Höhe gezahlt wird, müssen Sie für jedes Jahr einen Beitrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe einzahlen (Mindesteigenbeitrag).
 
Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus einem festgelegten Prozentsatz der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben begrenzt.

Sie müssen mindestens einen bestimmten Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zahlen,

  • falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer ist als der Sockelbetrag oder
  • falls Sie im Vorjahr kein positives Einkommen erzielt haben.

Ab 01.01.2005 beträgt der Sockelbetrag einheitlich EUR 60.
 
Natürlich können Sie auch mehr als den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um Ihren persönlichen Vorsorgebedarf zu sichern. Dadurch erhalten Sie zwar keine höheren Zulagen, aber Sie erhöhen Ihr Altersvorsorgekapital und somit Ihre künftige Rentenleistung.
 
Die Zulage wird entsprechend gekürzt, wenn Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag beziehungsweise den Sockelbetrag einzahlen.

 

    Wichtige Überlegungen vor Planung der Altersvorsorge

    Bevor Sie sich aber mit dem Thema Altersvorsorge beschäftigen sollten Sie wichtige Bereiche Ihres Lebens absichern, wie zum Beispiel die Berufsunfähigkeit. Denn ohne ein solides Standbein steht Ihre Altersvorsorge auf wackeligen Beinen. mehr Informationen ...

Recht auf bAV

  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung aufzubauen.

  • Mit der betrieblichen Altersversorgung nutzen Sie die staatliche Förderung die Ihnen attraktive steuerliche Vorteile und ggf. Einsparungen bei den Sozialabgaben bietet.

  • Je mehr man verdient, desto mehr Geld fehlt im Rentenalter. Also braucht ein leitender Angestellter andere Vorsorgemöglichkeiten als ein Durchschnittsverdiener.

Betriebliche Altersvorsorge auf 5 Wegen

Pensionskasse

Der moderne Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen) Rechtsansprüche auf künftige finanzielle Leistungen zusichern.
mehr Informationen ... .

Direktversicherung

Der bekannteste Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...

Unterstützungskasse

Überdurchschnittlicher Vorsorgebedarf kann bedarfsgerecht durch eine Zusatzversorgung mit nahezu unbegrenzter Beitragshöhe abgesichert werden. mehr Informationen ...

Direktzusage

Die Lösung für alle, die überdurchschnittlich verdienen, Ihre hohe Versorgungslücke schließen und von Steuervorteilen profitieren wollen. mehr Informationen ...



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