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bAV Testsieger.de - Informationen zu Pensionskasse

Eine weitere Form, die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbstständige juristische Person und haftet für die Erfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsleistungen. Die Ansprüche des Mitarbeiters aus einer entsprechenden Zusage sind nicht an den Arbeitgeber sondern gegen die Pensionskasse zu richten.
Pensionskassen sind letztlich als eigenes Lebensversicherungsunternehmen tätig. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Arbeitnehmer dieser Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Leistungen, die die Pensionskassen erbringen, sind auf Höchstbeträge begrenzt. Alle Pensionskassen sind - meist kleinere - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten.
Pensionskassen sind nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Sie stellen eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und unterliegen damit der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen.


Beiträge an die Pensionskasse durch den Arbeitgeber können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Auch der Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten von Zuwendungen an eine Pensionskasse berührt nicht die Höhe des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns. Bis zum 31. 12.2004 ergab sich ein Vorteil aus steuerlicher Sicht allerdings dadurch, dass Beiträge und Zuwendungen zu nicht kapitaldeckenden Pensionskassen bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr mit 20% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal versteuert werden können. In diesem Fall musste im Alter nur der Ertragsanteil versteuert werden. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt der auf das angesparte Kapital, welches ratenweise steuerfrei zurückgezahlt wird, entfallende Zinsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt von der Rentenart und dem Rentenbeginn ab. Bei einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt der Ertragsanteil z.B. 27%. Somit unterlagen nur 27% des Rentenbetrags der Steuerpflicht.


Seit dem 1. Januar 2005 wurde die Pauschalbesteuerung für kapitalgedeckte Pensionskassen jedoch abgeschafft. Beiträge zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge müssen aber erst dann besteuert werden, wenn sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nur für Großunternehmen geeignet. Für Klein- und Mittelbetriebe ist diese Form nur interessant, wenn sie Anschluss an Gruppenkassen haben.

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    Wichtige Überlegungen vor Planung der Altersvorsorge

    Bevor Sie sich aber mit dem Thema Altersvorsorge beschäftigen sollten Sie wichtige Bereiche Ihres Lebens absichern, wie zum Beispiel die Berufsunfähigkeit. Denn ohne ein solides Standbein steht Ihre Altersvorsorge auf wackeligen Beinen. mehr Informationen ...

Recht auf bAV

  • Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung aufzubauen.

  • Mit der betrieblichen Altersversorgung nutzen Sie die staatliche Förderung die Ihnen attraktive steuerliche Vorteile und ggf. Einsparungen bei den Sozialabgaben bietet.

  • Je mehr man verdient, desto mehr Geld fehlt im Rentenalter. Also braucht ein leitender Angestellter andere Vorsorgemöglichkeiten als ein Durchschnittsverdiener.

Betriebliche Altersvorsorge auf 5 Wegen

Pensionskasse

Der moderne Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...

Pensionsfonds

Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen) Rechtsansprüche auf künftige finanzielle Leistungen zusichern.
mehr Informationen ... .

Direktversicherung

Der bekannteste Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...

Unterstützungskasse

Überdurchschnittlicher Vorsorgebedarf kann bedarfsgerecht durch eine Zusatzversorgung mit nahezu unbegrenzter Beitragshöhe abgesichert werden. mehr Informationen ...

Direktzusage

Die Lösung für alle, die überdurchschnittlich verdienen, Ihre hohe Versorgungslücke schließen und von Steuervorteilen profitieren wollen. mehr Informationen ...

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