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Steuern und Altersvorsorge
Viele Sparer zahlen die Beiträge zur Altersvorsorge vom eigenen Bankkonto. Das hat den Nachteil, dass das Geld bereits mit Steuern und Abgaben belastet wurde.
Prüfen Sie deshalb unbedingt die Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung, denn damit können Sie hohe Ersparnisse erzielen.
Das Prinzip der Gehaltsumwandlung ist übrigens denkbar einfach:
Direkt vom Gehalt (Direktversicherung)
Bei der Gehaltsumwandlung wird Ihre Altersvorsorge nicht vom Girokonto, sondern direkt von Ihrem Lohn oder Gehalt aus bespart. Man nennt die Gehaltsumwandlung deshalb auch Direktversicherung.
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Abfindung / Abfindungsverbot
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ist die Abfindungsregel gem. § 3 BetrAVG zum 01.01.2005 erheblich eingeschränkt worden.
Grundsätzlich unterliegen gesetzlich Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen gem. § 3 Abs. 1 BetrAVG einem Abfindungsverbot, wobei sog. Kleinstanwartschaften und Kleinstrenten hiervon ausgenommen sind.
Eine Kleinstanwartschaft bzw. Kleinstrente orientiert sich an der monatlichen Bezugsgröße des Sozialgesetzbuches § 18 SGB IV (gesetzliche Rentenversicherung - monatliche Bezugsgröße).
Kleinstrenten können einseitig vom Arbeitgeber abgefunden werden, wenn
die vorgesehene Altersrente im Jahr 1%,
das vorgesehene Alterskapital 120% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
In Zahlen (Stand 2007):
abfindbare Monatsrenten bis 24,50 / 21,00 Euro (West/Ost),
abfindbare Kapitalleistungen bis 2.940/2.520 Euro (West/Ost).
Unzulässig ist eine Abfindung , wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG Gebrauch macht.
Die Abfindungshöhe wird anhand der Regelungen zur Ermittlung des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 5 BetrAVG n.F.) ermittelt.
Renten, die bereits vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt wurden, unterliegen nicht den eingeschränkten Abfindungsmöglichkeiten.
Falls sich der Arbeitgeber bei einer Rentenzusage die Wahlmöglichkeit einer Kapitalisierung offen halten will, sollte dies in der Versorgungszusage vereinbart sein (Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
Altersfreibetrag - Nachgelagerte Besteuerung
Eine betriebliche Versorgung führt entweder während des Versorgungsaufbaus oder während des Leistungsbezugs zu einer Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer. Im ersten Fall spricht man von vorgelagerter, im zweiten von nachgelagerter Besteuerung.
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage gilt die nachgelagerte Besteuerung, weil der Arbeitnehmer in der Anwartschaft keinen Zufluss hat. Bei Versorgungszusagen über eine Unterstützungskasse gilt ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung
In beiden Fällen muss der Leistungsempfänger die späteren Leistungen als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 EStG) versteuern.
Bei Rentenleistungen, die gem. § 19 EStG besteuert werden, kann man folgende Steuerfreibeträge abziehen (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns; Fassung seit dem 01.01.2005):
- Versorgungsfreibetrag, sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG:
Versorgungsbeginn in 2005: 40% der Betriebsrente, höchstens 3.000 Euro und ein Zuschlag von 900 Euro
Versorgungsbeginn in 2006: 38,4% der Betriebsrente, höchstens 2.880 Euro und ein Zuschlag von 864 Euro
...........
Versorgungsbeginn in 2010: 32% der Betriebsrente, höchstens 2.400 Euro und ein Zuschlag von 720 Euro
Versorgungsbeginn in 2011: 30,4% der Betriebsrente, höchstens 2.280 Euro und ein Zuschlag von 684 Euro
...........
Versorgungsbeginn in 2020: 16% der Betriebsrente, höchstens 1.200 Euro und ein Zuschlag von 360 Euro
Versorgungsbeginn in 2021: 15,2% der Betriebsrente, höchstens 1.140 Euro und ein Zuschlag von 342 Euro
...........
Versorgungsbeginn in 2030: 8% der Betriebsrente, höchstens 600 Euro und ein Zuschlag von 180 Euro
Versorgungsbeginn in 2031: 7,6% der Betriebsrente, höchstens 540 Euro und ein Zuschlag von 162 Euro
...........
Versorgungsbeginn in 2040: 0% der Betriebsrente, höchstens 0 Euro und ein Zuschlag von 0 Euro
- ggf. Vorsorgeaufwendungen gemäß §10 Abs. 3 EStG,
mindestens eine Vorsorgepauschale gemäß §10c Abs. 2-4 EStG:
11% der Betriebsrente, höchstens 1.500 Euro je Steuerpflichtigem;
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 EStG: 920 Euro; bei Betriebsrenten gem. § 19 Abs. 2 EStG lediglich 102 Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c Abs. 1 EStG: 36 Euro je Steuerpflichtigem.
Beträge, die darüber hinausgehen, werden mit dem individuellen Steuersatz des Versorgungsberechtigten versteuert (Einkommensteuer).
Bei Kapitalleistungen ist die steuerliche Fünftellösung gemäß § 34 Abs. 3 EStG anwendbar, die zu einer spürbaren Steuererleichterung führen kann. Eine steuerfreie Abfindung gemäß § 3 Abs. 9 EStG für Kapitalleistungen kommt im Allgemeinen nicht in Frage: Diese gilt nur bei Leistungen ohne Rechtsanspruch.
Insgesamt ergibt sich im Leistungsbezug meistens eine wesentlich günstigere Steuersituation als während der Zeit der beruflichen Tätigkeit. Dazu tragen neben der beschriebenen Besteuerung der Betriebsrenten bei
- die Ertragsanteilbesteuerung für Leibrenten (betrifft gesetzliche Rentenversicherung
und private oder vor 2005 zugesagte Direktversicherungsrenten);
- die Altersentlastungsbeträge gemäß § 24a EStG ab Alter 65:
je Kalenderjahr ein Prozentsatz der Einkünfte, insgesamt begrenzt auf einen Euro-Betrag, die nicht Betriebsrenten oder Leibrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b sind,
2005 40% der Einkünfte; höchstens 1.900 Euro
2006 38,4% der Einkünfte; höchstens 1.824 Euro
............
2010 32% der Einkünfte; höchstens 1.520 Euro
2011 30,4% der Einkünfte; höchstens 1.444 Euro
............
2020 16% der Einkünfte; höchstens 760 Euro
2021 15,2% der Einkünfte; höchstens 722 Euro
............
2030 8% der Einkünfte; höchstens 380 Euro
2031 7,2% der Einkünfte; höchstens 342 Euro
............
2040 0% der Einkünfte; höchstens 0 Euro
- der steuerfreie Grundfreibetrag (Einkommensteuertarife).
Bei vor 2005 zugesagten Direktversicherung gilt die vorgelagerte Besteuerung.
Arbeitnehmer
Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die Bestimmungen zum Steuerrecht und zum Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gelten für einen weiten Kreis von Personen, denen eine "Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" oder "als Entgelt für die Tätigkeit für das Unternehmen" (§ 17 BetrAVG) gemacht wurde.
Dies betrifft Arbeitnehmer im üblichen Sinn des Wortes:
Arbeiter, Angestellte und Auszubildende,
Teilzeitkräfte,
Führungskräfte,
leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften,
auch sonstige Personen, die überwiegend für ein Unternehmen tätig sind, z.B.
arbeitnehmerähnliche Selbständige,
freie Mitarbeiter, Heimarbeiter, selbständige Handelsvertreter,
Wirtschaftsprüfer, Anwälte.
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften gelten als Arbeitnehmer. Aufgrund ihrer teilweisen Eigentümerstellung gelten allerdings zusätzliche Anforderungen, insbesondere für die steuerliche Geltendmachung von Versorgungszusagen. Für den gesetzlichen Insolvenzschutz findet sich eine genaue Abgrenzung im Merkblatt des PSV: siehe Insolvenzsicherung - Merkblatt 300/M1 zum Geltungsbereich des BetrAVG des Trägers der Insolvenzsicherung.
Inhaber, Mitinhaber, Einzelunternehmer, Mitunternehmer bei Personengesellschaften fallen nicht unter die Vorschriften des BetrAVG. Dies gilt auch für Selbständige oder freiberuflich Tätige, die sich eine eigene Versorgung aufbauen wollen, auch für angestellte Mitarbeiter von Personengesellschaften, die gleichzeitig Gesellschafter oder Mitinhaber sind.
Alle diese Personen haben beispielsweise keinen gesetzlichen Anspruch auf unverfallbare Anwartschaften oder auf Insolvenzsicherung. Versorgungszusagen für diese Personen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der Aufwand für solche Versorgungszusagen wird steuerlich als Gewinnverteilung, also als zu versteuerndes Einkommen des Versorgungsanwärters gewertet. Selbst Versorgungszusagen für den mitarbeitenden Ehegatten eines Einzelunternehmers mit eingeschlossener Rente für den Hinterbliebenen (in diesem Fall also für den Unternehmer) werden steuerrechtlich nicht anerkannt (Nr.41 EStR).
Wegen ihrer Nähe zu Eigentümern gelten für Ehegatten solcher Personen zusätzliche Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen (Arbeitnehmer-Ehegatten).
Nicht in den Geltungsbereich der Arbeitnehmerbestimmungen fallen außerdem
Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende, Entwicklungshelfer.
Für Versorgungszusagen des öffentlichen Dienstes gelten die arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen des BetrAVG. Der gesetzliche Insolvenzschutz findet keine Anwendung, soweit der Bund, die Länder oder die Gemeinden die Zahlungsfähigkeit sichern (§17 BetrAVG).
Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung
Die Beendigung oder der Widerruf einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber ist gegenüber den Versorgungsberechtigten nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt sowohl für ein kollektives Versorgungswerk als auch für die einzelne Zusage. Hierin spiegelt sich wider, dass eine Altersversorgung Vergütungscharakter hat. Sie gilt im Allgemeinen als entsprechend der Dienstzeit weitgehend verdient. Natürlich sind Leistungsvorbehalte in Versorgungszusagen möglich; sie können aber nur in sehr geringem Maße steuerlich unschädlich vorgesehen werden. Eine Wirtschaftliche Notlage kann zwar bei der gesetzlichen Anpassungsprüfung laufender Leistungen zum Aussetzen von Rentenanpassungen führen. Die zugesagten Leistungen sollen aber weitgehend erhalten bleiben, selbst im Fall der Insolvenz des Unternehmens (gesetzliche Insolvenzsicherung).
Auf alle Fälle sind Änderungen nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Versorgungsberechtigten möglich; dies gilt auch für verfallbare Anwartschaften.
Die Schließung einer Versorgungseinrichtung für Zugänge ist allerdings jederzeit möglich. Neu eintretende Mitarbeiter erhalten dann keine Zusagen mehr. Die bisher erteilten Zusagen sind jedoch einzuhalten.
Betriebsrenten
Mit Betriebsrenten bezeichnet man üblicherweise Renten (genauer Leibrenten, die von einem Erleben abhängen), denen eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder die Zusage einer Unterstützungskasse zugrunde liegt.
Sie werden steuerlich im Wesentlichen wie Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) behandelt (nachgelagerte Besteuerung).
Anders als Betriebsrenten unterliegen Sozialversicherungsrenten (gesetzliche Rentenversicherung) und Renten aus privaten und aus einer pauschal versteuerten Direktversicherung, steuerlich nur der Ertragsanteilbesteuerung (vorgelagerte Besteuerung).
Seit dem 01.01.2005 unterliegen alle gem. § 3 Nr. 63 EStG geförderten Betriebsrenten (aus Direktversicherungen, Pensionskassen und –fonds) der vollen Versteuerung, da unter gewissen Umständen Ihre Beiträge steuerfrei gestellt wurden. Anders als bei der Unterstützungskasse bzw. der innerbetrieblichen Versorgungszusage unterliegen Sie der Besteuerung von Sonstigen Einkünften gem. § 22 Abs. 5 EStG.
Sozialversicherungsrechtlich werden beide Rentenarten bei der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich mit herangezogen (Sozialversicherung - Beitragspflicht bei Versorgungsleistungen).
Betriebszugehörigkeit
Gesetzliche unverfallbare Anwartschaften und Insolvenzsicherung hängen u.a. von der Betriebszugehörigkeit ab. Dies schließt alle Zeiten ein, in denen ein Arbeitsverhältnis besteht, auch
- Ausbildungszeiten,
- Mutterschutz,
- Erziehungsurlaub
- Wehrdienst,
- Zivildienst,
- unbezahlter (zusätzlicher) Urlaub,
- Krankheitszeiten, die nicht zum Ausscheiden führen.
Dabei zählt allerdings nur die aktuelle Betriebszugehörigkeit; frühere Dienstzeiten sind in den gesetzlichen Fristen nicht zu berücksichtigen.
Der Beginn und die Höhe von Leistungen betrieblicher Altersversorgung kann in weitergehender Form von Betriebszugehörigkeiten, auch von früheren Dienstzeiten (Vordienstzeiten) oder von fiktiv angerechneten Dienstzeiten abhängig gemacht werden. Zeiträume, für die keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, können in angemessener Weise bei der Bemessung der Höhe der Leistungen berücksichtigt werden (Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen können frühere Dienstzeiten Anwendung finden (R 41(11) EStR).
Bei einer Gehaltsumwandlung ist die Behandlung von Zeiträumen ohne Lohnfortzahlungspflicht ausdrücklich in der Vereinbarung zur Umwandlung von Barlohn in Versorgungsanwartschaften zu regeln.
Bezugsrecht
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ist gemäß §166 VVG berechtigt, bei Vertragsabschluss oder später für jede der versicherten Leistungen eine Bezugsberechtigung festzusetzen. Die Begünstigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Bei einer unwiderruflichen Begünstigung kann das Bezugsrecht nur mit Zustimmung des Begünstigten abgeändert werden; ebenso kann dann eine Abtretung oder eine Beleihung nur mit Zustimmung des Begünstigten vereinbart werden.
Ein widerrufliches Bezugsrecht wandelt sich beim Eintritt des Versicherungsfalles in ein unwiderrufliches um.
Bei Direktversicherungen zur Gehaltsumwandlung, wo ein Anspruch des Versorgungsberechtigten ab Versicherungsbeginn abgesichert sein soll, kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht ab Beginn zur Sicherung der Zusage dienen. Damit besteht eine Insolvenzsicherung ab Beginn und in voller Höhe - im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung.
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist "konkurssicher"; eine betriebliche Versicherung kann vom Konkursverwalter nicht zur Deckung anderweitiger Verpflichtungen eines insolvent gewordenen Unternehmens herangezogen werden.
Das Bezugsrecht kann unter die Vorbehalte der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen gestellt werden. Dies wird i.d.R. bei arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungen zum Schutz der Arbeitgeber getan.
Direktversicherung - Gehaltsumwandlung
Die Gehaltsumwandlung wird üblicherweise folgendermaßen gestaltet:
Alle Voraussetzungen (für Zusagen vor 2005 für die Pauschalbesteuerung) werden berücksichtigt (betrifft zukünftiges Gehalt, Beitragshöhe, Ablaufzeitpunkt nicht vor dem 60. Lebensjahr und keine früheren Verfügungsmöglichkeiten; siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer).
Das Bezugsrecht wird ab Beginn unwiderruflich festgelegt. Damit sind dem Versorgungsberechtigten die Werte der Versicherung in jedem Fall - auch bei Insolvenz des Arbeitgebers - gesichert.
Der Versicherungsvertrag wird üblicherweise so gestaltet, dass Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung nicht anfällt.
Von einer Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber wird üblicherweise abgesehen.
Unter diesen Voraussetzungen sind die umgewandelten Beiträge ab Beginn entsprechend der Wertentwicklung der Versicherung gesichert; eine Insolvenzsicherung erübrigt sich.
Die Umwandlung des Barlohns muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Ein Muster findet sich unter Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung über Direktversicherung.
Aufgrund dieser Umwandlungsvereinbarung mindert sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers um die Beiträge zur Direktversicherung.
Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung (und bei Zusagen vor 2005 auch die Pauschalsteuer) stets als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Bei Zusagen vor dem 01.01.2005 und einer Förderung im Rahmen der Pauschalsteuer kann diese nicht vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers abgezogen werden, selbst wenn der Arbeitnehmer sie durch zusätzlichen Barlohnverzicht wirtschaftlich selbst trägt (bis 1998 minderte sie sein zu versteuerndes Einkommen).
Sozialversicherungsrechtlich sind bis einschließlich 2008 Entgeltumwandlungen über Unterstützungskassen, Pensionszusagen und Pensionsfonds bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Bei der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung bleiben die bisherigen Regelungen (Sonderzahlungen) bis einschließlich 2008 unverändert bestehen. Für Zusagen ab dem 01.01.2005 gelten ebenfalls bis zu 4% der BBG im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG als sozialabgabenfrei.
Ab 01.01.2009 werden Entgeltumwandlungen in allen Durchführungswegen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig. Sozialversicherungsfrei bleiben nur arbeitgeberfinanzierte Versorgungen.
Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungspflichten
Der Arbeitgeber kann eine evtl. Kostenersparnis aufgrund wegfallender Sozialversicherungsbeiträge insofern an den Arbeitnehmer weitergeben, als er die pauschale Lohnsteuer nicht in den Barlohnverzicht einbezieht. Der Arbeitnehmer muss diese Zuwendung seinerseits nicht wieder versteuern.
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können an der Gehaltsumwandlung teilnehmen.
Auch Arbeitnehmer-Ehegatten können diese Form der betrieblichen Altersversorgung für sich in Anspruch nehmen.
Direktzusage
Innerbetriebliche Versorgungszusage
Die innerbetriebliche Versorgungszusage, manchmal unmittelbare Versorgungszusage, Direktzusage oder auch ungenau Pensionszusage genannt, ist der am weitesten verbreitete aller Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber selbst seinen Arbeitnehmern eine Leistung auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung vertraglich zusagt und damit selbst als Versorgungsträger auftritt.
Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Die gesetzliche Insolvenzsicherung sichert die Zusagen ab.
Bei der innerbetrieblichen Versorgungszusage bleiben die Mittel grundsätzlich im Betrieb und stehen dort für die interne Finanzierung des Betriebs zur Verfügung ("internal funding").
Steuerlich kann der Arbeitgeber die zugesagten Versorgungsanwartschaften über die Bildung von Pensionsrückstellungen geltend machen (innerbetr. Versorg.-zusage - Besteuerung beim Arbeitgeber). Die Steuerersparnisse in der Anwartschaftszeit erhöhen die Liquidität des Unternehmens beträchtlich.
Allerdings empfiehlt es sich, insbesondere bei kleineren Unternehmen, das versicherungstechnische Risiko ganz oder teilweise auszulagern (innerbetr. Versorg.-zusage - Rückdeckungsversicherung). Auch das Kapitalanlagerisiko kann auf diese Weise ausgelagert werden.
Die Versorgungsleistungen können als Rente oder Kapital gewährt werden. Die Zusagen können in verschiedenster Form gestaltet werden (Leistungsarten der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
Für Leistungen an den Arbeitnehmer gilt die nachgelagerte Besteuerung.
Eine innerbetriebliche Versorgungszusage kann an einen weitgehenden Personenkreis (Arbeitnehmer) gegeben werden. Bei Versorgungszusagen für Arbeitnehmer-Ehegatten und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind besondere Voraussetzungen zu beachten.
Flexible Altersgrenze
Bezieht ein Arbeitnehmer bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung als Vollrente, sind ihm auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Voraussetzungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren (§ 6 BetrAVG). Ein gesetzlicher Rentenbezug wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit führt nicht zum gesetzlichen Recht auf gleichzeitige Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersversorgung.
Fällt die gesetzliche Altersrente wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt (gesetzliche Rentenversicherung - Teilrente), so können die betrieblichen Leistungen eingestellt werden.
Eine Kürzung betrieblicher Altersrentenansprüche bei vorzeitiger Inanspruchnahme kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung oder Versorgungsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht (Versorgungszusagen - Regelungsbedarf).
Bei einer Direktversicherung findet die flexible Altersgrenze insoweit Berücksichtigung, als eine vorzeitige Verfügung über den Vertrag bereits mit dem 60. Lebensjahr möglich ist (Pauschalbesteuerung).
Gehaltsumwandlung
Die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird nach § 1 Abs. 5 BetrAVG ausdrücklich als betriebliche Altersversorgung anerkannt (Entgeltumwandlung).
Damit kann die Gehaltsumwandlung über Direktversicherung als gesetzlich zulässig betrachtet werden. Die Wertgleichheit zwischen umgewandelten Gehaltsteilen und in Aussicht stehenden Leistungen ist allgemein anerkannt.
Die Gehaltsumwandlung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse oder die Gehaltsumwandlung über eine innerbetriebliche Versorgungszusage ist als Instrument der "deferred compensation" unter dem Gesichtspunkt der vollen Verlagerung einer Steuerpflicht von der Aktivenzeit auf die Zeit der Pensionierung interessant (nachgelagerte Besteuerung).
Bei der innerbetrieblichen Lösung ist die Umwandlung laufender Gehaltsteile und einmaliger Zahlungen (Tantiemen und Gratifikationen) möglich.
Bei der Unterstützungskasse sind Einmalzahlungen praktisch nicht umwandelbar. Falls die Kasse nicht kongruent rückgedeckt ist, kann die Einmalzahlung nicht steuerlich abziehbar in die Unterstützungskasse transferiert werden (Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber). Falls die Kasse rückgedeckt ist, muss die Rückdeckungsversicherung laufende, gleichbleibende Beiträge gem. § 4d EStG haben (rückgedeckte U-Kasse - Rückdeckungsversicherung).
Beide Formen sind steuerlich anerkannt (vgl. 129 (4) LStR), sofern der Arbeitnehmer über die spätere Lohnsteuerpflicht aufgeklärt wird.
In beiden Formen entsteht keine Sozialversicherungspflicht in der Anwartschaftsphase. Rentenleistungen unterliegen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Gehaltsumwandlung - Sozialversicherungspflichten) und (Probleme der Gehaltsumwandlung ausserhalb der Direktversicherung).
Mit der Anerkennung als betriebliche Altersversorgung ist verbunden, dass auch für Gehaltsumwandlungen eine gesetzliche, wenngleich teilweise eingeschränkte Insolvenzsicherung gegeben ist (§ 7 BetrAVG).
Eine Gehaltsumwandlung muss sich stets auf künftige Entgeltansprüche beziehen und kann demnach nicht rückwirkend sein.
Eine Gehaltsumwandlung kann widerruflich vereinbart sein oder zeitlich befristet; dies ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Dass eine Beendigung (ohne gleichzeitiges Ausscheiden des Versorgungsberechtigten) arbeitsrechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen hätte, ist zur Zeit noch nicht bekannt geworden (Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung).
Melde- und Aufzeichnungspflichten
Seit 2002 sind in der Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) Meldepflichten des Arbeitgebers geregelt, die er zu erfüllen hat, wenn eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden diese Pflichten in die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) übertragen, verändert und durch Aufzeichnungspflichten erweitert.
Auch für den 'Versorgungsträger' (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bringt die neu gefasste Regelung eine Änderung mit sich. War es bisher so, dass eine unterbliebene Meldung des Arbeitgebers für den Versorgungsträger hieß, dass die Beiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet wurden und die Leistung somit i. d. R. steuerfrei ist, besagt die neue Regelung, dass bei unterbliebener Meldung eine Steuerpflicht der Leistung unterstellt wird. Die Vorschriften in der neuen Fassung sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
Zu den Meldepflichten:
Bei Abschluss von Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber dem Produktanbieter gem. § 5 LStDV jährlich die Art der Besteuerung der Einzahlungsbeträge melden. Die Meldung ist spätestens Ende Februar des Folgejahres gesondert je Zusage und Arbeitnehmer abzugeben. Bei Ausscheiden von Mitarbeitern hat die Meldung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.
Die Meldung darf nur unterbleiben, wenn der Produktanbieter dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die notwendigen Informationen aus den vorhandenen Unterlagen selbst erkennen kann. Kommt der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht nach, so muss der Versicherer die volle Steuerpflicht der Leistungen unterstellen.
Zu den weiteren Aufzeichnungspflichten:
Bei allen Arbeitnehmern, die den zusätzlichen Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1800,- Euro in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber gesondert je Zusage und Arbeitnehmer folgende Daten aufzeichnen:
- Zeitpunkt der Zusage
- Alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004
- Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen im Sinne des Deckungskapitalübertragungsabkommens oder vergleichbarer Vereinbarungen
Bei Arbeitnehmern, die noch die Förderung nach § 40b EStG a.F. nutzen, muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage (nicht je Vertrag) folgende Aufzeichnungen führen:
- Inhalt der Zusage am 31.12.2004
- Gegebenenfalls Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
- Alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004
Passivierungspflicht und steuerliche Anerkennung
Alle Verpflichtungen aus betrieblichen Versorgungszusagen sind in der Handelsbilanz voll auszuweisen (Passivierungspflicht).
Die steuerliche Geltendmachung ist von der bilanziellen Passivierungspflicht zu unterscheiden.
In der Steuerbilanz darf kein höherer Wert angesetzt werden als in der Handelsbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz; § 5 Abs. 1 EStG, EStR 41(20)). Es kann sich aber ein niedrigerer Wert ergeben.
Dies gilt vor allem für eine Unterstützungskasse, sofern sie nicht kongruent rückgedeckt ist. Bei neu eingerichteten Kassen kann der Anwartschaftsaufwand steuerlich nur zu einem solch geringen Teil geltend gemacht werden, dass sich die Einrichtung nicht lohnt (Unterstützungskasse - Besteuerung beim Arbeitgeber).
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage stimmt der steuerliche Ansatz mit dem handelsrechtlichen Ansatz im Allgemeinen überein, da beide die Pensionsrückstellungen als Maß für den Wert einer Versorgungszusage zu Grunde legen (innerbetr. Versorg.-zusage - Besteuerung beim Arbeitgeber).
Allerdings kann es eintreten, dass die Pensionsrückstellung steuerlich nicht oder nicht voll anerkannt wird, beispielsweise wenn steuerliche Anforderungen nicht erfüllt sind (insbesondere bei inhabernahen Personen wie Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmer-Ehegatten), oder wenn das Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen greift.
Steuerliche Fehlbeträge können beim Ausscheiden eines Versorgungsberechtigten oder beim Eintritt eines Versicherungsfalles (auch beim Beginn der Rentenzahlung) voll steuerlich aufgeholt werden.
Unterstützungskasse - Durchgriffshaftung
Bei einer Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse ist zu beachten, dass die Unterstützungskasse grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung gewähren darf.
Ein Anspruch auf Erfüllung der Leistungen und der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich unverfallbarer Anwartschaften und Anpassung) besteht aber faktisch gegenüber dem Trägerunternehmen (Arbeitgeber) aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, der unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gesichert werden muss (BAG 17.5.1973, 28.4.1977, 10.11.1977, 5.7.1979). Ein Betrieb kann somit im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn der externe Versorgungsträger (hier die Kasse) die Versorgungsleistungen nicht oder nur teilweise erbringt, z.B. wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse nicht ausreichen, die zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen.
Des Weiteren ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geregelt, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen eintritt, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt.
Bei voll rückgedeckten Versorgungszusagen (rückgedeckte U-Kasse) und laufender Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist für aktive Arbeitnehmer und für Leistungsbezieher keine weitere Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu erwarten. Nur beim Ausscheiden von Arbeitnehmern, deren unverfallbare Anwartschaften der Höhe nach die Mittel der Rückdeckungsversicherung übersteigen, kann sich ein Nachfinanzierungsbedarf ergeben (Passivierungspflicht).
Vorgelagerte Besteuerung
Eine betriebliche Versorgungszusage führt entweder während des Versorgungsaufbaus (Anwartschaftszeitraum, Aktivenzeitraum) oder des Leistungsbezugs zu einer Einkommensteuerpflicht für den Arbeitnehmer. Im ersten Fall spricht man von vorgelagerter, im zweiten von nachgelagerter Besteuerung.
Bei der Direktversicherung (auch bei der Pensionskasse) gilt die vorgelagerte Besteuerung: Hier muss der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die Beiträge als Einkommen versteuern (Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer - Beiträge). Allerdings gilt für Zusagen vor 2005 die im Allgemeinen günstige Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.
Kapitalleistungen fließen steuerfrei zu (soweit nicht die Direktversicherung wegen zu kurzer Vertragslaufzeiten der Kapitalertragsteuerpflicht für die gutgeschriebenen Zinsen unterliegt (Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung). (gilt für Zusagen vor 2005)
Bei Rentenleistungen ist nur die Ertragsanteilbesteuerung anwendbar, bei der nicht das aufgebaute Versorgungskapital, sondern nur die späteren Zinserträge aus diesem Kapital steuerpflichtig werden. (gilt für Zusagen vor 2005)
Für eine innerbetriebliche Versorgungszusage oder einer Zusage durch eine Unterstützungskasse, Pensionsfonds gilt die nachgelagerte Besteuerung. Hier muss der Leistungsempfänger die Leistungen im Wesentlichen wie Arbeitseinkommen versteuern.
Zillmerung
Die Zillmerung ist eine mathematisches Verfahren der Kostenverteilung. Der Namensgeber ist der Mathematiker August Zillmer.
Das Zillmerverfahren besagt, dass die gesamten Abschlusskosten zu Beginn des Vertrages dem Vertrag belastet werden. Im Zeitablauf werden diese Abschlusskosten nach und nach getilgt.
Anfang 2005 wurde in einem Arbeitsgerichtsurteil in Stuttgart festgehalten, dass die Verwendung von gezillmerten Tarifen in der betrieblichen Altersversorgung weiterhin zulässig ist. Es gehört jedoch zu den arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers den Arbeitnehmer vor Abschluss der Entgeltumwandlung über die Auswirkungen von gezillmerten Versicherungstarifen zu informieren.
alle Angaben ohne Gewähr
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Betriebliche Altersvorsorge auf 5 Wegen

Pensionskasse
Der moderne Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...
Pensionsfonds
Pensionsfonds sind selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Waisen) Rechtsansprüche auf künftige finanzielle Leistungen zusichern.
mehr Informationen ... .
Direktversicherung
Der bekannteste Durchführungsweg für die Basisversorgung, mit dem sich die Steuervorteile der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (Bruttolohnumwandlung) nutzen lassen. mehr Informationen ...
Unterstützungskasse
Überdurchschnittlicher Vorsorgebedarf kann bedarfsgerecht durch eine Zusatzversorgung mit nahezu unbegrenzter Beitragshöhe abgesichert werden. mehr Informationen ...
Direktzusage
Die Lösung für alle, die überdurchschnittlich verdienen, Ihre hohe Versorgungslücke schließen und von Steuervorteilen profitieren wollen. mehr Informationen ... |