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Gehaltsumwandlung
Bei der Gehaltsumwandlung, auch arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage genannt, handelt es sich um die auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in Versorgungsrecht. Wichtig ist hierbei, dass es sich um Barlohnansprüche handelt, die erst zukünftig fällig werden. Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird der aktuellen Verfügbarkeit des Mitarbeiters zunächst entzogen und für spätere Versorgungszwecke reserviert. Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes versicherungsmathematisch in Versorgungsleistungen umgerechnet.
Dem Arbeitnehmer kommt zugute, dass in der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse entstehen. Außerdem erhält er durch die garantierte Verzinsung die Möglichkeit zur deutlichen Verbesserung seiner Gesamtversorgungssituation. Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral gestaltbar. Wenn er es wünscht, kann er sich jedoch noch mit zusätzlichen eigenen Beiträgen beteiligen.
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung
Seit dem 01.01.2002 können Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt jährlich bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Aufwand einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Dies entspricht seit dem 01.01.2004 einem Betrag von 2472.00 EUR. Dadurch wird die betriebliche Altersversorgung künftig keine freiwillige soziale Einrichtung mehr sein. Jeder berechtigte Arbeitnehmer kann den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber verlangen.
Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, keinen Rechtsanspruch auf den Verzicht von Lohnteilen zugunsten der Versorgung haben. Hierzu gehören insbesondere geringfügig Beschäftigte, die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
Wurde bei einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2002 auf freiwilliger Basis eine Gehaltsumwandlung durchgeführt, besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung der Differenz zwischen dem bereits umgewandelten Barlohn und dem Höchstbetrag.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verzichtete 2001 bereits auf 1500.00 Euro seines Weihnachtsgeldes zugunsten einer Direktversicherung. Der Höchstbetrag für die Gehaltsumwandlung beträgt seit dem 01.01.2004 einem Betrag von 2472.00 EUR. Er hat nur einen Anspruch auf Umwandlung weiterer 972.00 EUR (2472.00 - 1500.00).
Der Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, der vom Arbeitnehmer gesetzlich einforderbar ist. Es ist jedoch möglich, höhere Beträge umzuwandeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es so vereinbaren (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag usw.). Allerdings ist zu beachten, dass die Beträge, die über den Grenzwert hinausgehen, weder steuerlich noch beitragsrechtlich gefördert werden.
Bei Entgeltansprüchen, die tarifvertraglich vereinbart sind, ist eine Gehaltsumwandlung nur möglich, wenn diese auch durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. D.h. der Tarifvertrag muss zumindest eine Öffnungsklausel enthalten, nach der eine Gehaltsumwandlung durch Betriebsvereinbarung oder Einzelverträge möglich ist.
Der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitnehmer mit Anspruch auf Gehaltsumwandlung soll zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Können sich die Parteien nicht einigen, gilt folgendes:
Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen ab 01.01.2002 neu einzuführenden Pensionsfonds an, so erfolgt hier die Durchführung. Bietet er dieses nicht an, so kann der Arbeitnehmer die Durchführung einer Direktversicherung verlangen.
Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Gehaltsumwandlung Gebrauch, muss er jährlich einen Betrag von mindestens 1/160stel der Bezugsgröße von seinem Barlohn zur Verfügung stellen. Dies sind seit dem 01.01.2004 181.13 EUR.
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Recht auf bAV
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Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung aufzubauen.
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Mit der betrieblichen Altersversorgung nutzen Sie die staatliche Förderung die Ihnen attraktive steuerliche Vorteile und ggf. Einsparungen bei den Sozialabgaben bietet.
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Je mehr man verdient, desto mehr Geld fehlt im Rentenalter. Also braucht ein leitender Angestellter andere Vorsorgemöglichkeiten als ein Durchschnittsverdiener.
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Betriebliche Altersvorsorge auf 5 Wegen

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